Keine Tradition rechtfertigt Tierquälerei. Die Justiz darf diese Grausamkeit nicht gutheißen.
Art 521 - 1 (Gesetz N° 99-5 vom 6. Januar 1999 des Strafgesetzbuches): Der Tatbestand schwere Quälereien , öffentlich oder nicht, auszuüben oder einen Akt der Grausamkeit an Haustieren, gezähmten und in Gefangenschaft gehaltenen Tieren vorzunehmen, wird mit zwei Jahren Gefängnis und mit einer Geldstrafe von 200 000 Franc bestraft. Als Zusatzstrafe kann das Gericht die Haltung eines Tieres für immer oder befristet untersagen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht auf Stierkämpfe und -spiele anzuwenden, wenn eine ununterbrochene lokale Tradition geltend gemacht werden kann. Sie gelten ebenfalls nicht für Hahnenkämpfe in Orten, wo eine ununterbrochene Tradition besteht.
Es wird auch die Neuschaffung von Hahnenkampfstätten mit den Strafen, die im ersten Absatz vorgesehen sind, geahndet. Gleichermaßen wird mit denselben Strafen das Aussetzen von Haustieren und gezähmten und in Gefangenschaft gehaltenen Tieren bestraft, mit Ausnahme von Tieren, die der Wiederbevölkerung dienen.
Ziel: Aufhebung der Ausnahme im Artikels 521-1 durch Streichung des Absatzes 3, ebenso der Artikel R 654 - 1 und R 655 - 1 des Strafgesetzbuches, der Stierkämpfe (courses de taureaux) und deren Duldung betrifft.
Die UnterzeichnerInnen wenden sich gegen jegliche Tierquälerei, ob sie erlaubt oder aus irgendwelchen anderen Gründen vorgenommen wird. Wir fordern also, die Duldung von Stierkämpfen und Hahnenkämpfen in den obengenannten Gesetzen aufzugeben.
| Name, Vorname | Vollständige Adresse | Beruf | Unterschrift |
| FLAC - BP 16 - 34301 AGDE Cedex GRAAL - 5, rue Chanzy - 94220 CHARENTON |