Juristische Kommission

Juristische Anmerkung zur Rechtsprechung über die "courses de taureaux"
EIN HÖCHST WIDERSPRÜCHLICHES

Das französische Tierschutzrecht ist sehr widersprüchlich und erlaubt
Ausnahmen. Bei Rechtsstreitigkeiten kommt es dazu immer wieder zu skandalösen Auslegungen, insbesondere bei den Ausnahmeregelungen.
Das Naturschutzgesetz vom 10.Juli 1976 hat das Strafgesetzbuch hinsichtlich der Tierquälerei in folgender Weise beeinflusst : Der 1. Absatz des Artikels 521/1 verurteilt schwerwiegende Misshandlungen und grausame Akte gegenüber Tieren; doch Absatz 3 sagt, dass die Regelungen des vorstehenden Artikels nicht anwendbar sind, wenn eine ununterbrochene lokale Tradition nachgewiesen werden kann. Sie sind ebenso nicht anwendbar auf Hahnenkämpfe in Orten, wo eine ununterbrochene Tradition besteht.

Die F.L.A.C. steht auf dem Standpunkt, dass die Vorschriften des Tierschutzgesetzes für alle Tiere gelten müssen und fordert, dass die Ausnahmeregelung des 3. Absatz des Artikel 521/1 abgeschafft werden muss!


Vorwort : Mit der folgenden Analyse des Artikels 521-1 des Strafgesetzbuches weist Richter Challorois erneut daraufhin, dass er das Musterbeispiel eines Paradox darstellt, das zu ungerechten wie absurden Urteilen führt.
Seine treffende Analyse ist bei der Debatte, die um die Einführung der Corrida in Südfrankreich ausgelöst wurde, sehr hilfreich.
Wir danken hiermit Richter Challorois für seine Arbeit, deren Stichhaltigkeit die Gerichte bei Streitfällen zwischen Stierkampfgegnern und Stierkampfanhängern zu vernünftigen Urteilen führen müsste.

Artikel 521 des Strafgesetzbuches, Nachfolger von Artikel 453 des alten Gesetzes, verbietet die Quälerei von gezähmten und in Gefangenschaft gehaltenen Tieren und stellt sie unter Strafe. Als Ausnahme sieht der Artikel für „courses de taureaux“ einen Rechtfertigungsgrund für die Tierquälerei vor, „wenn eine ununterbrochene lokale Tradition besteht“.
Gerade die Aufführung eines Rechtfertigungsgrundes offenbart einerseits, dass der Gesetzgeber die Corrida eindeutig der Tierquälerei zuordnet und andererseits, dass die Aufweichung des Verbots auf Betreiben der Abgeordneten der betroffenen Orte mit solcher Leidenschaft verfolgt wurde, dass dadurch auch die Urteilskraft der Richter „beeinträchtigt“ wird.

Obwohl ich aus Achtung, die wir jeder Form des Leidens und überhaupt jedem Lebewesen schulden, ohne Einschränkung ein „Spiel“ verurteile, das darin besteht, ein Tier zu Tode zu quälen , möchte ich hier trotzdem eine objektive juristische Analyse des Gesetzes vornehmen.
Die Gerichte und das Revisionsgericht (cour de cassation), als Regulativ der Rechtsprechung, dürfen nicht ohne ethische Grundsätze und nicht ohne ihr Gewissen Recht sprechen, müssen aber die persönlichen Anschauungen der Richter außer Acht lassen. Die Urteile, die bis heute verkündet wurden, fielen eindeutig „etwas“ subjektiv und parteiisch zugunsten der Corrida aus.

Die Gerichte wurden angerufen, das Gesetz und insbesondere den wichtigen Nebensatz „wenn eine ununterbrochene lokale Tradition besteht“, zu interpretieren.
Kann also ein Stierkampf in Florac, einem Vorort von Bordeaux, veranstaltet werden, wenn schon einige Jahrzehnte in Bordeaux keine Corrida mehr stattgefunden hat? Kann ein Corrida-Club in Toulouse legal Stierkämpfe wieder aufleben lassen, obwohl dort seit 1976 keine “Spiele” dieser Art mehr stattfanden?

Die Richter haben die Corrida gedeckt, indem sie meinten, dass in dem gesamten Gebiet eine Stierkampf-Tradition besteht. Ihre Argumentation stellt eine klare Verfälschung des Gesetzes und des Begriffes « ununterbrochene Tradition » dar.
Wenn man der Textinterpretation der Richter folgen würde, wäre es für die Stierkampfveranstalter leicht zu belegen ,dass zwischen FREJUS, an der Côte d’Azur, und MONT DE MARZAN, in der Nähe von Bordeaux, eine ununterbrochene lokale Tradition besteht, und sie bestünde dann auch eindeutig, wenn es genügt, die Existenz einer Corrida in irgendeinem Ort in südlichen Drittel Frankreichs nachzuweisen, um damit das Verbot der Tierquälerei zu umgehen. Die Einschränkung verliert damit jeden Sinn, und die Auslegung des Gerichts von Toulouse verfälscht die Absicht des Gesetzgebers. Wenn « lokal » als « südliches Drittel Frankreichs » ausgelegt wird, muss nicht mehr danach gefragt werden, ob eine Tradition bestanden oder nicht bestanden hat. Es genügt, dass Stierkämpfe in NÎMES stattfinden, um sie in TOULOUSE oder woanders zu rechtfertigen. Die Unterbrechung, die das Gesetz erwähnt, wird eine nicht zu erfüllende Bedingung und damit die Bestimmung „wenn eine ununterbrochene lokale Tradition besteht“ ad absurdum geführt.
Der Text kann nur Sinn machen, wenn dem Begriff « lokal » die wörtliche Bedeutung « Lokalität », als Ballungsraum (agglomération), gegeben wird, da die Vorschrift sonst als sinnlos angesehen werden muss. So hätte der Gesetzgeber auch formulieren können « Stierkämpfe sind im südlichen Drittel Frankreichs erlaubt ».
Ein in NÎMES veranstalteter Stierkampf wäre, der hier kritisierten Rechtsprechung folgend, ein Beweis für die ununterbrochene Tradition in den weit entfernt liegenden Städten AGEN, TOULON, TOULOUSE und BORDEAUX. Der Spruch des Gerichtes der 2. Instanz (cour d’appel) von Toulouse höhlt die Begriffe « lokal » und « ununterbrochen » schlichtweg aus. Er verfälscht den Sinn des Textes und führt dazu, den Stierkampf systematisch überall zu legalisieren, selbst in Ortschaften, die seit mehreren Jahrzehnten damit aufgehört haben oder selbst dort, wo man Stierkämpfe nie gekannt hat und wo man sich gerade so eben noch am Rande Südfrankreichs befindet.
Also kann« lokal » nicht « regional » bedeuten, besonders dann nicht, wenn diese Region ein Drittel des französischen Festlandes abdeckt.
Der Begriff « ununterbrochene Tradition » darf nicht missverstanden werden. Wenn bei einer strafbaren Handlung, die als solche ausdrücklich vom Gesetzgeber angesehen wird, ein Rechtfertigungsgrund geltend gemacht wird, muss dieser unbedingt nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgelegt werden. Der Rechtfertigungsgrund gilt nur, wenn er die Bedingungen « lokal » und « ununterbrochen » erfüllt. Wenn es in einem Ballungsraum (agglomération), selbst in einem Departement, seit 30 Jahren keine Stierkämpfe mehr gegeben hat, muss der Richter seine Schlüsse aus Buchstaben und Geist des Gesetzes ziehen. Wenn der Rechtfertigungsgrund nicht zutrifft, ist der Straftatbestand der Tierquälerei gegeben.

Nicht das « lokale » Vorhandensein von Stierkampfanhängern, wie vom Toulouser Richter, der sich zweifelsohne ein wenig seiner dreisten Gesetzesauslegung bewusst war, hervorgehoben wurde, kann allein die „ununterbrochene Tradition » beweisen. Ohne Zweifel gibt es auch Stierkampfanhänger in PARIS, LYON, DIJON oder LILLE, und die Begründung des Richterspruches würde darin münden, dass in diesen Städten eine ununterbrochene Tradition bestünde.

Früher oder später muss wohl das Revisionsgericht (cour de cassation) sein Urteil über eine das Recht missachtende Gerichtsbarkeit fällen, um damit dem Stierkampfspektakel Einhalt zu gebieten, was die Richter der unteren Ebene mit mangelnder gründlicher Gesetzesanalyse vermeiden wollten. Die Richter können nicht ewig so urteilen, als ob die Begriffe « lokal » und « ununterbrochen » im Wortlaut des Artikels 521 des Strafgesetzbuches nicht vorkämen.
Wenn wir von der Weiterentwicklung der Sitten und Bräuche die moralische Verurteilung von schaustellerischer Grausamkeit erwarten können, wenn wir vom Gesetzgeber fordern können, das Gesetz zu ändern und die Sonderregelung für „courses de taureaux“ abzuschaffen, müssen wir die Richter auffordern, unparteiisch und gerecht in ihrer Begründung und im Sinne einer positiven Rechtsauffassung den Stierkampf zu verurteilen, wenn versucht wird, ihn dort zu veranstalten, wo keine „ununterbrochene lokale Tradition“ besteht.
Wenn der Gesetzgeber die « ununterbrochene lokale Tradition » vorschreibt, meint er Ortschaften, in denen es eine Tradition gab, die aber inzwischen unterbrochen wurde.
In TOULOUSE fanden vielleicht in früheren Zeiten Stierkämpfe statt. Doch seit etwa 30 Jahren wurden in diesem Ballungsgebiet keine Spektakel dieser Art mehr aufgeführt
Die rechtlichen Vorrausetzungen, diese lokalen « Spiele » zu tolerieren, sind nicht mehr gegeben, es sei denn man bestreitet Tatsachen und verstößt bewusst gegen Wortlaut und Geist des Gesetzes.

In diesem Land mangelt es nicht an Orten, an denen der Stierkampf sein Unwesen treiben kann und wo die Veranstaltern auf den Massengeschmack für blutige Spiel spekulieren dürfen.

Gérard CHAROLLOIS
Vizepräsident der großen Kammer des Gerichtes von PERIGEUX,
Präsident der CONVENTION VIE ET NATURE POUR UNE ECOLOGIE RADICALE
(Konvention Leben und Natur für eine radikale Ökologie)

Wie arbeitet die F.L.A.C